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Rechtliche Grundlagen
Wer auf seinem Grundstück eine Abwasserleitung betreibt, unterliegt grundsätzlich den Vorschriften des Wasserrechtes. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und die jeweiligen Landeswassergesetze legen fest, welche Grundsätze beim Betrieb von Abwasseranlagen zu beachten sind.
In § 18 a WHG wird festgelegt : "Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird". Defekte oder nicht den Regeln der Technik entsprechende Grundstücksentwässerungen können aber in mehrfacher Hinsicht das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Austretendes Abwasser kann Grundwasser und Böden verunreinigen, eintretendes Grundwasser kann die öffentlichen Kanalnetze und Kläranlagen überlasten und ihre Funktion gefährden. (1)
Der § 66 des Sächsischen Wassergesetzes legt darüber hinausgehend fest : "...Abwasseranlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu erreichten, zu betreiben, zu kontrollieren, zu ändern, instandzusetzen und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit der Menschen, nicht gefährdet werden und den ökologischen belangen Rechnung getragen wird. Die Anlagen müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen."
Für Betreiber von Abwasseranlagen die unter den § 67 des Sächsischen Wassergesetzes fallen (genehmigungsbedürftige Anlagen) ist der Nachweis über die durchgeführte Dichtheitsprüfung jährlich im Rahmen des Jahresberichtes gemäß § 6 der sächsischen Eigenkontrollverordnung zu erbringen.
Von maßgelblicher Bedeutung und anerkannte Regel der Technik für alle privaten und gewerblichen Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Teile der DIN 1986, insbesondere Teil 30. In dieser Norm wird festgelegt, wie und bis wann Grundstücksentwässerungsanlagen auf Bauzustand und Dichtheit zu prüfen sind. Zu den prüfpflichtigen Anlagenteilen gehören neben den Abwasserleitungen auch alle Schächte und sonstigen Bauwerke. (1)
Grundsätzlich sind nach DIN 1986-30 alle Grundstücke in der Bundesrepublik Deutschland bis spätestens zum 31.12.2015 zu untersuchen.
Für Grundstücksentwässerungen, die auch oder ausschließlich gewerbliches Abwasser ableiten, verkürzte sich diese Frist auf den 31.12.2004, falls diese hinter einer Reinigungsanlage auf dem Grundstück liegen. Liegen Leitungen oder Bauwerke vor einer Reinigungsanlage oder fehlt eine solche, dann ist die Prüfung umgehend durchzuführen.
Der Betrieb einer undichten Abwasseranlage kann unter Umständen ganz schnell zu einem Strafrechtstatbestand werden, falls dadurch die Umwelt oder die Gesundheit anderer Menschen gefährdet werden. Beispiele hierfür sind undichte Leitungen
(1) Quelle :
www.grundstuecksentwaesserung-online.de
Die Prüfung der Grundstücksentwässerungsleitung kann bei rein häuslichem Abwasser nach einer gründlichen Reinigung in der Regel durch optische Inspektion erfolgen. Hierzu wird über eine geeignete Öffnung (Übergabeschacht, Revisionsöffnung) eine Kanal-TV-Kamera in die Leitung eingeführt. Probleme treten auf, wenn das Leitungsnetz sehr verzweigt ist, und auch bogengängige Kameras nicht mehr in der Lage sind, in alle Abzweige zu gelangen. In diesem Fall und bei der Prüfung von Leitungen die gewerbliches Abwasser ableiten, muß die Prüfung durch eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft erfolgen. Dazu wird das Leitungssystem mit geeigneten Absperrblasen verschlossen und durch das Prüfmedium mit Druck beaufschlagt.
Die sich aus dem § 18 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986-30) ergebende gesetzliche Verpflichtung für alle Betreiber von Grundstücksentwässerungsanlagen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung ist in einigen Bundesländern noch untersetzend geregelt.
Ganz aktuell hierzu ist die Änderung des Landeswassergesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2007. Dort wurde eine unmittelbare wasserrechtliche Pflicht zur Prüfung aller Grundstücksentwässerungsanlagen geschaffen.
Völlig neu geregelt wird das Thema Grundstücksentwässerung mit der neuen Fassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), welches am 10.07.09 vom Bundesrat verabschiedet wurde und im Herbst 2009 noch veröffentlicht werden wird.
Mit den §§ 60 und 61 des neuen WHG wird das Prinzip der Eigenkontrollpflicht von Abwasseranlagen, welches es bisher nur auf landesrechtlicher Ebene gab (z.B. sächsische Eigenkontrollverordnung), nun bundesweit festgeschrieben. Das heißt, es wird mit Inkrafttreten des Gesetzes (6 Monate nach der Veröffentlichung) erstmals eine bundesweit geltende wasserrechtliche Verpflichtung zur Selbstüberwachung jeglicher öffentlicher, gewerblicher und privater Grundstücksentwässerungen geben. Mit § 61 Abs. 3 des neuen WHG wird der Bund ermächtigt, eine Bundeseigenkontrollverordnung zu schaffen, welche die derzeit geltenden Eigenkontrollvorschriften der Bundesländer ersetzt.
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Gütezeichen) (PDF 207 kB) Ducrh regelmäßige Schulungen sowie die Fremd- und Eigenüberwachung aller Inspektions- und Sanierungsmaßnahmen ist die sach- und fachgerechte Durchführung aller Maßnahmen abgesichert.