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Abfallerzeuger, bei denen jährlich mehr als 2 t gefährlicher Abfälle zur Entsorgung anfallen, benötigen gemäß § 28 Nachweisverordnung eine Abfallerzeugernummer.
Die Abfallerzeugernummer beantragt der Abfallerzeuger bei der für ihndafür zuständigen Behörde. In Sachsen sind das die Umweltämter der Landkreise und kreisfreien Städte. In Thüringen und Sachsen-Anhalt werden die Erzeugernummern zentral vergeben.
Die Behörden mit Adressen, und Faxnummern sowie ein Faxformular fiinden Sie für die jeweiligen Bundesländer über die nachfolgenden links.