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Neue Abwassersatzung der Stadt Leipzig trifft Aussagen zur Dichtheitsprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

 

 

Die Satzung der Stadt Leipzig für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung (Abwassersatzung - AbwS) trifft insbesondere im § 11 "Pflichten des Grundstückseigentümers" konkrete Aussagen.

§ 11 (1) AbwS : Jeder Grundstückseigentümer hat seine Grundstücksentwässerungsanlage nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, instandzuhalten und ggf. zu ändern. Er hat dafür zu sorgen, dass von seiner Grundstücksentwässerungsanlage keine Gefährdung der Gewässer sowie keine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke, der öffentlichen Abwasseranlage und der Wasserversorgung ausgehen.

$ 11 (5) AbwS : Der Grundstückseigentümer und Nutzer hat die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewährleisten. Die Erstprüfung und die Wiederholungsprüfung vorhandener Grundleitungen und Schächte sind nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen....